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   BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18   

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BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18 (https://dejure.org/2019,49967)
BGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - 2 StR 422/18 (https://dejure.org/2019,49967)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - 2 StR 422/18 (https://dejure.org/2019,49967)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in 70 Fällen; Einreichen von Mitteilungen von tatsächlich nicht stattgefundenen Verkehrsunfallgeschehen und verfälschten Schadensgutachten bei den Haftpflichtversicherungen der vermeintlichen Unfallgegner

  • rewis.io

    Darlegung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen in Massenbetrugsfällen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    StGB § 263
    Revision gegen eine Verurteilung wegen Betruges in 70 Fällen; Einreichen von Mitteilungen von tatsächlich nicht stattgefundenen Verkehrsunfallgeschehen und verfälschten Schadensgutachten bei den Haftpflichtversicherungen der vermeintlichen Unfallgegner

  • datenbank.nwb.de

    Darlegung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen in Massenbetrugsfällen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2020, 117
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.09.2014 - 1 StR 314/14

    Beweiswürdigung, Aufklärungspflicht und Beweisanträge auf die Vernehmung von

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist (also etwa das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann), muss der Tatrichter feststellen, dass und gegebenenfalls welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte, und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215, 217; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, Rn. 17 jeweils mwN).

    Zwar kann der Tatrichter nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 Rn. 17; Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 Rn. 9; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 Rn. 15 jeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87).

  • BGH, 22.05.2014 - 4 StR 430/13

    Anforderungen an die Feststellung und Darlegung des Irrtums beim gewerbsmäßigen

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist (also etwa das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann), muss der Tatrichter feststellen, dass und gegebenenfalls welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte, und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215, 217; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, Rn. 17 jeweils mwN).

    Zwar kann der Tatrichter nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 Rn. 17; Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 Rn. 9; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 Rn. 15 jeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87).

  • BGH, 17.06.2014 - 2 StR 658/13

    Betrug (Anforderungen an die Urteilsbegründung)

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist (also etwa das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann), muss der Tatrichter feststellen, dass und gegebenenfalls welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte, und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215, 217; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, Rn. 17 jeweils mwN).

    Zwar kann der Tatrichter nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 Rn. 17; Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 Rn. 9; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 Rn. 15 jeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87).

  • BGH, 22.02.2017 - 2 StR 573/15

    Betrug (Täuschung: konkludente Täuschung durch Übersendung von Rechnungen,

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    a) Da der Betrugstatbestand voraussetzt, dass die Vermögensverfügung durch den Irrtum des Getäuschten veranlasst worden ist (also etwa das gänzliche Fehlen einer Vorstellung für sich allein keinen tatbestandsmäßigen Irrtum begründen kann), muss der Tatrichter feststellen, dass und gegebenenfalls welche irrigen Vorstellungen die verfügende Person hatte, und mitteilen, wie er sich die Überzeugung davon verschafft hat (vgl. Senat, Urteil vom 22. Februar 2017 - 2 StR 573/15, NStZ 2018, 215, 217; Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13, Rn. 17 jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2013 - 3 StR 162/13

    Betrug (Irrtum; sachgedankliches Mitbewusstsein; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    Zwar kann der Tatrichter nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 Rn. 17; Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 Rn. 9; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 Rn. 15 jeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87).
  • BGH, 06.02.2013 - 1 StR 263/12

    Betrug bei der massenhaften Vortäuschung von Auslagen (Porto-, Telefon- und

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    Zwar kann der Tatrichter nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf Indizien stützen und etwa bei einem regelhaften Vorstellungsbild durch Vernehmung einzelner Zeugen auf einen Irrtum auch bei anderen Geschädigten schließen (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Juni 2014 - 2 StR 658/13, NStZ 2014, 644, 645; BGH, Urteil vom 22. Mai 2014 - 4 StR 430/13 Rn. 17; Beschlüsse vom 4. September 2014 - 1 StR 314/14 Rn. 19; vom 22. November 2013 - 3 StR 162/13 Rn. 9; vom 6. Februar 2013 - 1 StR 263/12 Rn. 15 jeweils mwN; LK-Tiedemann, StGB, 12. Aufl., § 263 Rn. 87).
  • BGH, 23.04.1998 - 4 StR 106/98

    Einstellung eines Verfahrens wegen des Versäumens der Berücksichtigung einer

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    Zwar dienen die Urteilsgründe nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren; sie sollen vielmehr das Ergebnis der Hauptverhandlung und die zusammenfassende Würdigung lediglich der entscheidungserheblichen Beweismittel durch den Tatrichter darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98 Rn. 4; MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 67, 70 mwN).
  • BGH, 13.11.2019 - 2 StR 307/19

    Betrug (Irrtum: Feststellung in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder

    Auszug aus BGH, 04.12.2019 - 2 StR 422/18
    Dies darzulegen wäre die Strafkammer aber, wie stets in Betrugsfällen, gehalten gewesen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. November 2019 - 2 StR 307/19).
  • BGH, 07.12.2022 - 2 StR 437/20

    Einstellung des Verfahrens bei Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten);

    Nur in bestimmten Konstellationen eines normativ geprägten Vorstellungsbildes des Verfügenden kann das Tatgericht in Fällen gleichförmiger, massenhafter oder routinemäßiger Geschäfte seine Überzeugung von täuschungsbedingten Fehlvorstellungen auf der Grundlage eines sachgedanklichen Mitbewusstseins auf aussagekräftige Indizien stützen, wobei er dies aber auch im Urteil darzulegen hat (vgl. Senat, Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 StR 422/18, NStZ-RR 2020, 117, 118 mwN; s.a. Braun, ZWH 2020, 318 ff.; Peter, StraFo 2019, 186 ff.).
  • BGH, 07.06.2023 - 4 StR 128/23

    Lückenhaftigkeit der Beweiserwägungen zur Täterschaft des Angeklagten

    Diese Überzeugungsbildung muss deshalb auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und erkennen lassen, dass die vom Tatgericht gezogenen Schlussfolgerungen mehr als eine Annahme oder eine Vermutung sind, für die es an einer belastbaren Tatsachengrundlage fehlt und die daher nicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - 2 StR 232/21 Rn. 27; Beschluss vom 24. März 2021 - 4 StR 416/20 Rn. 11; Beschluss vom 4. Dezember 2019 - 2 StR 422/18 Rn. 8; Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 2 StR 4/15 Rn. 8; Beschluss vom 26. September 1994 - 5 StR 453/94 Rn. 8 mwN; Urteil vom 2. Juli 1980 - 3 StR 204/80, NStZ 1981, 33).
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